Wer aus einem Kassensitz kommt und in die Ästhetik wechselt, muss sich umgewöhnen. Es gibt keine Kassenabrechnung, keine Quartalslogik, keine Regelleistungsvolumina. Stattdessen steht die Patientin selbst für die Kosten ein. Das ist einfacher, als es klingt, solange man die Regeln kennt.
IGeL ist nicht dasselbe wie reine Ästhetik
Der Begriff IGeL, also individuelle Gesundheitsleistung, wird oft als Sammelbegriff für alles benutzt, was der Patient selbst zahlt. Genau genommen meint er Leistungen, die grundsätzlich in den Bereich der Medizin fallen, aber von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden. Eine rein ästhetische Faltenbehandlung ist streng genommen keine IGeL im engeren Sinn, sondern eine Leistung ohne medizinische Indikation. Für die praktische Abrechnung ist der Unterschied kleiner, als er klingt, für die Umsatzsteuer aber entscheidend.
Aufklärung und wirtschaftliche Aufklärung trennen
Bei Selbstzahlern kommt zur medizinischen Aufklärung die wirtschaftliche Aufklärung hinzu. Die Patientin muss vor der Behandlung wissen, was sie kostet. Das ist keine Höflichkeit, sondern Voraussetzung dafür, dass Ihre Rechnung später Bestand hat. In der Praxis heißt das: ein schriftlicher Kostenvoranschlag oder eine Behandlungsvereinbarung, die die Patientin unterschreibt, bevor die Nadel angesetzt wird.
Die Vereinbarung gehört vor die Behandlung
Der häufigste Fehler ist die Reihenfolge. Erst behandeln, dann über Geld reden, das geht selten gut aus. Wenn Sie einen Pauschalpreis oder einen Steigerungsfaktor über der Regelspanne vereinbaren, brauchen Sie die Honorarvereinbarung nach § 2 GoÄ, und die muss vor der Leistung stehen. Persönlich besprochen, schriftlich festgehalten, von beiden Seiten unterschrieben.
Was auf die Rechnung muss
Auch wenn die Patientin selbst zahlt, ist Ihre Rechnung eine GoÄ-Rechnung. Sie enthält die einzelnen Positionen mit Ziffer, Steigerungssatz und Betrag, das Leistungsdatum und, wo nötig, die Begründung für einen erhöhten Faktor. Bei rein ästhetischen Leistungen weisen Sie zusätzlich die Umsatzsteuer aus. Ein pauschaler Endbetrag ohne aufgeschlüsselte Positionen ist keine ordnungsgemäße Rechnung, selbst wenn niemand sie bei der Kasse einreicht.
Der praktische Ablauf, der sich bewährt hat
- Beratung und medizinische Aufklärung, dokumentiert.
- Kostenvoranschlag mit den vorgesehenen Positionen und dem voraussichtlichen Betrag.
- Behandlungsvereinbarung und, falls nötig, Honorarvereinbarung nach § 2 GoÄ, unterschrieben vor der Behandlung.
- Behandlung und Dokumentation.
- GoÄ-Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.
Wenn diese Schritte in derselben Software zusammenlaufen, entsteht die Rechnung fast von selbst aus dem, was Sie ohnehin dokumentiert haben. Genau dafür sind Kostenvoranschlag, Einwilligung und Abrechnung in NuvaFace Practice miteinander verbunden. Sie tragen die Behandlung einmal ein, und die Rechnung greift auf dieselben Angaben zu.
Steuerliche Fragen, gerade zur Umsatzsteuer, klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater. Dieser Beitrag zeigt die Struktur, nicht den Einzelfall.