Die erste eigene Rechnung nach einer Botulinumtoxin-Behandlung ist für viele der Moment, in dem die GoÄ vom abstrakten Regelwerk zum echten Problem wird. Man hat behandelt, alles lief gut, und dann sitzt man abends vor dem leeren Rechnungsformular und weiß nicht, welche Ziffer eigentlich passt. Das ist normal. In der Ausbildung lernt kaum jemand die Gebührenordnung, und ausgerechnet in der Ästhetik ist sie besonders sperrig.
Warum die Ästhetik ein Sonderfall ist
Die meisten ästhetischen Behandlungen sind keine medizinisch notwendige Heilbehandlung. Das hat zwei Folgen, die zusammengehören. Erstens rechnen Sie fast immer mit der Patientin direkt ab, als Selbstzahlerleistung, nicht mit einer Kasse. Zweitens fällt in aller Regel Umsatzsteuer an, weil die Leistung eben nicht der Heilung dient. Wer das von Anfang an trennt, spart sich später viel Ärger mit dem Steuerberater.
Für die Abrechnung selbst gilt trotzdem die GoÄ. Sie ist der Rahmen, in dem Sie Ihr Honorar bilden. Sie legen es nicht frei fest, sondern leiten es aus dem Gebührenverzeichnis ab.
Die Analogziffer verstehen
Viele ästhetische Leistungen stehen gar nicht wörtlich im Gebührenverzeichnis. Botulinumtoxin gegen Zornesfalten, Unterspritzung mit Hyaluron, das alles gab es 1996 in dieser Form noch nicht. Für solche Fälle sieht § 6 Absatz 2 GoÄ die analoge Bewertung vor: Sie rechnen die Leistung nach einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Position ab und kennzeichnen das als Analogziffer.
Wichtig ist, dass Sie die herangezogene Ziffer auf der Rechnung als analog ausweisen und benennen. Eine Analogbewertung, die nicht als solche erkennbar ist, hält einer Prüfung nicht stand.
Der Steigerungsfaktor und die Begründung
Jede GoÄ-Position hat einen Einfachsatz. Über den Steigerungsfaktor bilden Sie den tatsächlichen Betrag. Die Regelspanne reicht bis zum 2,3-fachen Satz. Bis dahin brauchen Sie keine besondere Begründung. Alles darüber, bis maximal zum 3,5-fachen, müssen Sie schriftlich begründen, und zwar konkret auf den Einzelfall bezogen. Formulierungen wie “erhöhter Aufwand” reichen nicht. Es muss erkennbar sein, warum genau diese Behandlung schwieriger, zeitaufwendiger oder heikler war als der Normalfall.
Diese Begründung gehört nach § 12 GoÄ auf die Rechnung. Dort stehen ohnehin die Pflichtangaben: Datum der Leistung, die einzelnen Positionen mit Ziffer und Steigerungssatz, der Betrag und eben die Begründung bei erhöhtem Faktor.
Die Honorarvereinbarung nicht vergessen
Wenn Sie über den 3,5-fachen Satz hinausgehen wollen oder einen Pauschalpreis vereinbaren, brauchen Sie eine schriftliche Vereinbarung nach § 2 GoÄ, die Sie vor der Behandlung mit der Patientin treffen. Sie muss persönlich abgesprochen sein und darf nicht im Kleingedruckten untergehen. Gerade bei Paketpreisen, wie man sie in der Ästhetik oft anbietet, ist dieser Schritt der, den Anfänger am häufigsten übersehen.
Die drei Fehler, die uns am häufigsten begegnen
- Die Analogziffer wird verwendet, aber nicht als analog gekennzeichnet.
- Der Steigerungsfaktor liegt über 2,3, ohne dass eine einzelfallbezogene Begründung dabeisteht.
- Bei Paketpreisen fehlt die schriftliche Honorarvereinbarung vor der Behandlung.
Keiner dieser Fehler ist dramatisch, solange er auffällt, bevor eine Patientin nachfragt oder eine private Krankenversicherung die Erstattung verweigert. Ärgerlich wird es erst, wenn dieselbe Vorlage über Monate falsch läuft und Sie am Ende zwanzig Rechnungen korrigieren.
Genau deshalb hinterlegt die GoÄ-Abrechnung in NuvaFace Practice die Steigerungsfaktoren, die Analogkennzeichnung und die Begründungsfelder direkt im Rechnungsentwurf. Die Software erinnert Sie, bevor die Rechnung rausgeht, nicht danach. Das Regelwerk müssen Sie trotzdem verstehen, aber Sie müssen es nicht jedes Mal aus dem Kopf abrufen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Er soll Ihnen den Einstieg erleichtern und die Fragen liefern, die Sie Ihrem Berater stellen sollten.